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Statuten des Vereines

Österreichische Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation (OVG)
Austrian Society for Surveying and Geoinformation

Inhalt der Statuten:
Präambel § 10 Aufgaben des Präsidenten und seiner Stellvertreter
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereines § 11 Aufgaben des Sekretärs
§ 2 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes § 12 Aufgaben der Schatzmeister
§ 3 Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften § 13 Aufgaben der Schriftleitung
§ 4 Mitgliedschaft § 14 Pflichten der Rechnungsprüfer
§ 5 Mitgliedsbeitrag § 15 Hauptversammlung
§ 6 Pflichten der Mitglieder § 16 Schiedsgericht
§ 7 Rechte der Mitglieder § 17 Auflösung des Vereines
§ 8 Vorstand  
§ 9 Wahl des Vorstandes  


GENEHMIGT MIT BESCHEID DER BUNDESPOLIZEIDIREKTION WIEN VOM 5. JULI 2012

Präambel

Die Österreichische Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation setzt die Tätigkeit des bisherigen Österreichischen Vereins für Vermessungswesen und Photogrammetrie fort, der im Jahre 1973 durch Zusammenschluß aus dem Österreichischen Verein für Vermessungswesen und der Österreichischen Gesellschaft für Photogrammetrie hervorgegangen ist. Mit Rücksicht auf die große Tradition der beiden Vereinigungen

  • der Österreichische Verein für Vermessungswesen wurde im Jahre 1903 gegründet,
  • die Österreichische Gesellschaft für Photogrammetrie 1907, sie ist deshalb die älteste Landesgesellschaft der im Jahre 1910 begründeten Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie,

werden die Interessen der gesamten Bereiche der Vermessung, Photogrammetrie, Fernerkundung, Kartographie, Geodäsie und Geoinformation (im folgenden als "Vermessung und Geoinformation" bezeichnet) in Österreich und in internationalen Organisationen vertreten.

§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen:

Österreichische Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation (OVG)
englische Bezeichnung:
Austrian Society for Surveying and Geoinformation

Er hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Vertretung der fachlichen Belange der Vermessung und Geoinformation auf allen Gebieten der wissenschaftlichen Forschung und der praktischen Anwendung;
  2. die Vertretung der Standesinteressen aller Angehörigen des Berufsstandes;
  3. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Kollegen der Wissenschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Wirtschaft;
  4. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  5. die Herausgabe einer Zeitschrift mit dem Namen "Österreichische Zeitschrift für Vermessung und Geoinformation" (VGI).

(2) Die in den Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie z.B. "Kollege", "Präsident", "Obmann", "Stellverteter", "Student", "Sekretär", "Schatzmeister", "Schriftführer" umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(3) Jede parteipolitische Betätigung innerhalb des Vereines ist ausgeschlossen.
(4) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(5) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(6) Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 2 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Verein erreicht seinen Zweck durch:

  1. Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften;
  2. Abhaltung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen, insbesondere von fachlichen Vorträgen zur Weiterbildung der Kollegenschaft;
  3. Veröffentlichung in der Zeitschrift und in Sonderheften;
  4. Führung einer allen Mitgliedern zur Verfügung stehenden Vereinsbibliothek;
  5. Verfassung, Überreichung und Vertretung von im Standesinteresse liegenden Eingaben;
  6. Mitgliedschaft und Mitarbeit bei internationalen Fachvereinigungen.

(2) Der Verein kann zum Erreichen des Vereinszweckes auch Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) gründen oder sich an solchen beteiligen.
(3) Die Vereinsfordernisse sind aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, und sonstigen Erträgnissen zu decken.

§ 3 - Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Fachsektionen, die von einem Präsidenten geleitet werden, haben die Aufgabe, Theorie und Praxis von Teilgebieten der Vermessung und Geoinformation zu pflegen sowie deren Vervollkommnung und Verbreitung zu fördern.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften, die von einem Obmann geleitet werden, haben die Aufgabe, die Interessen von Berufszweigen innerhalb der Kollegenschaft zu fördern.
(3) Den leitenden Organen der Fachsektionen und der Arbeitsgemeinschaften kann ein Ausschuß zur Seite stehen. Das Ergebnis der Wahl von Funktionären bzw. Änderungen in deren Funktion sind dem Verein sofort mitzuteilen. Die Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften sind Gliederungen des Vereines, die zusätzlich eine eigene Vermögensgebarung haben können. Bei deren Auflösung geht das Vermögen in jenes des Vereines über.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines sind:

  1. ordentliche Mitglieder;
  2. Ehrenmitglieder;
  3. unterstützende Mitglieder;

(2) Ordentliche Mitglieder können Absolventen und Studierende der Studienrichtung Vermessungswesen und Studierende an Universitäten und Fachhochschulen auf den Gebieten der Vermessung und Geoinformation werden, sowie Personen mit akademischer Ausbildung, wenn sie eine einschlägige Berufspraxis nachweisen können. Die Aufnahme erfolgt nach Feststellung der Erfüllung der Aufnahmebedingungen durch das Sekretariat und kann von diesem - ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Über Vorschlag des Vorstandes können von der Hauptversammlung Personen, die sich um die Vermessung und Geoinformation oder um den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehemalige Präsidenten mit außerordentlichen Verdiensten um die OVG können zu Ehrenpräsidenten gewählt werden.
(4) Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Vereinszwecke fördern; über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Aufnahme nicht verweigert wird, mit dem Erlangen der Beitrittserklärung beim Sekretariat. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich der Aufnahmewerber zur Anerkennung der Statuten.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod bei physischen bzw. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
  2. durch freiwilligen Austritt, der mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich beim Sekretariat gemeldet werden muß, widrigenfalls das betreffende Mitglied noch zur Leistung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Vereinsjahr verpflichtet ist;
  3. durch Entzug der Mitgliedschaft, falls das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch zwei Jahre hindurch in Verzug bleibt;
  4. durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes wegen Verletzung der Standesehre oder der Standesinteressen. In den Fällen der lit. c. und d. steht dem betroffenen Mitglied eine Berufung an die Hauptversammlung offen.

(7) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle aus der Vereinszugehörigkeit entspringenden Rechte und Ansprüche an den Verein verloren.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung bestimmt.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat den jährlichen Mitgliedsbeitrag im vorhinein, jeweils bis zum 1. Mai zu entrichten.
(3) Unterstützende Mitglieder können ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen, jedoch muß dessen Höhe mindestens den Beitrag der ordentlichen Mitglieder erreichen.
(4) Ehrenmitglieder sind zu keinen Beiträgen verpflichtet.
(5) Studierende und Jungakademiker zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.

§ 6 - Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet:

  1. die Interessen des Vereins zu fördern;
  2. nach den Statuten des Vereins zu handeln und die Beschlüsse der Hauptversammlung anzuerkennen.

§ 7 - Rechte der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht:

  1. an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge und Anfragen zu stellen sowie an allen Abstimmungen und Beschlüssen mitzuwirken;
  2. einschlägige Aufsätze zur Veröffentlichung in der Zeitschrift und den Sonderheften einzusenden;
  3. in den Vereinsversammlungen Vorträge zu halten und Gäste einzuführen;
  4. die Vereinsbücherei zu benützen;
  5. auf unentgeltliche Zustellung der Zeitschrift;
  6. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und selbst in den Vorstand gewählt zu werden.

(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder
(3) Die Rechte der unterstützenden Mitglieder beschränken sich auf die im Abs. 1 lit. b., c., d. und e. genannten Rechte.

§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Stellvertretern, den Mitgliedern des Vorstandsrates, des Sekretariats und der Schriftleitung.
(3) Der Vorstandsrat besteht aus den leitenden Organen der Fachsektionen und der Arbeitsgemeinschaften sowie Vertretern aus den verschiedenen Berufszweigen der Vermessung und Geoinformation.
(4) Das Sekretariat besteht aus dem Sekretär, zwei Schriftführern und zwei Schatzmeistern. Der Sekretär wird durch ein Mitglied des Sekretariats vertreten.
(5) Die Schriftleitung besteht aus dem verantwortlichen Schriftleiter, dem Webmaster und dem aus zwei Personen bestehenden Redaktionteam.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn folgende sechs Funktionäre anwesend sind:

  • der Präsident oder einer der Stellvertreter,
  • der Sekretär oder ein Stellvertreter gem. Abs. 4,
  • ein Schriftführer,
  • ein Schatzmeister,
  • ein Mitglied der Schriftleitung und
  • ein Mitglied des Vorstandsrates.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(7) Die Tätigkeit der Vereinsfunktionäre ist ehrenamtlich.
(8) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Geschäftsführung erwachsenen Barauslagen und Reisekosten ersetzt. Die Höhe des Kostenersatzes wird für Reisen, die vom Vorstand genehmigt wurden, von diesem festgelegt.
(9) An den Sitzungen des Vorstandes kann der Ehrenpräsident mit beratender Stimme teilnehmen.
(10) Der Vorstand kann Berater zu seinen Sitzungen beiziehen.

§ 9 - Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand - mit Ausnahme der leitenden Organe der Fachsektionen und der Arbeitsgemeinschaften - wird zusammen mit den beiden Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder auf Antrag auch nur mittels Stimmzettel, wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Erreichen hiebei mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, ist eine Stichwahl durchzuführen, endet auch diese unentschieden, entscheidet das Los.
(3) Wahlvorschläge sind beim Vereinsvorstand entweder vom Präsidenten des Vereines oder von den leitenden Organen der Fachsektionen und der Arbeitsgemeinschaften oder von Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag von Mitgliedern eingebracht, so ist er der Hauptversammlung dann zuzuteilen, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder diesen Vorschlag durch ihre Unterschrift unterstützen.
(4) Der Vorstand hat das Recht, freiwerdende Stellen bis zur nächsten Hauptversammlung zu besetzen.
(5) Der abtretende Vorstand ist verpflichtet, längstens 30 Tage nach der Wahl des neuen Vorstandes die Geschäfte zu übergeben.

§ 10 - Aufgaben des Präsidenten und seiner Stellvertreter

Der Präsident oder seine Stellvertreter haben die Aufgabe:

  1. den Verein zu leiten und nach außen zu vertreten;
  2. den Vorsitz in der Hauptversammlung und bei den Sitzungen des Vorstandes zu führen, die vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, schriftlich einzuberufen sind;
  3. die vom Verein ausgehenden Schriftstücke, ausgenommen die in § 13 lit.f und §14 lit. c. genannten, zu unterfertigen;
  4. das Stimmrecht in den Generalversammlungen der Kapitalgesellschaften gemäß den entsprechenden Vorstandsbeschlüssen auszuüben.

§ 11 - Aufgaben des Sekretärs

Der Sekretär hat die Geschäfte des Vereines gemäß den Statuten zu führen, das heißt u.a.:

  1. das Sekretariat zu leiten;
  2. die an den Präsidenten zu leistenden Kostenersätze gegenzuzeichnen;
  3. den Bericht über die Vereinstätigkeit am Ende einer Funktionsperiode zu verfassen;
  4. das Eingangsbuch zu führen sowie die Eingangsstücke den Mitgliedern des Sekretariates zur Bearbeitung zuzuteilen;
  5. das Zutreffen der Aufnahmebedingungen im Falle eines Beitrittsansuchens zu prüfen und die Mitgliederliste zu führen.
  6. die Bücherei zu führen und die Urkunden des Vereins zu verwahren.

§ 12 - Aufgaben der Schriftführer

Die Schriftführer haben die Aufgabe:

  1. die Verhandlungsschriften in der Hauptversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes zu führen;
  2. alle die Angelegenheiten des Vereines betreffenden Geschäftsstücke zu bearbeiten.

§ 13 - Aufgaben der Schatzmeister

Die Schatzmeister haben die Aufgabe:

  1. den Geldverkehr des Vereines abzuwickeln
  2. die Mitgliedsbeiträge einzuheben und etwaige Rückstände einzutreiben;
  3. Geldbeträge oder Wertpapiere zu übernehmen;
  4. die vom Präsidenten oder dem Schriftleiter gezeichneten Rechnungen und Anweisungen zu begleichen;
  5. die anvertrauten Gelder und Wertpapiere zu verwalten sowie dafür zu haften;
  6. Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Geldverkehr stehen, zu unterfertigen;
  7. den Kassenbericht für die ordentliche Hauptversammlung abzufassen.

§ 14 - Aufgaben der Schriftleitung

Die Schriftleitung hat die Aufgabe:

  1. die zur Veröffentlichung geeigneten Aufsätze für den Druck vorzubereiten;
  2. Berichte, insbesondere über Beschlüsse des Vorstandes, die Hauptversammlungen, Personalveränderungen, Anträge in Standesangelegenheiten, sowie Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die sich auf Vermessung und Geoinformation beziehen, zu veröffentlichen;
  3. die Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der Zeitschrift stehen, zu unterfertigen;
  4. die Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Zeitschrift anfallen, zu prüfen sowie vor der Geldüberweisung gegenzuzeichnen.

Auf Wunsch des Autors oder der Schriftleitung sind einlangende Fachbeiträge einem Begutachtungsprozess zu unterziehen. Die Schriftleitung wird dabei wissenschaftlich von einem Redaktionsbeirat unterstützt, dessen Mitglieder auf Vorschlag der Schriftleitung namhaft gemacht werden.

§ 15 - Pflichten der Rechnungsprüfer

Die von der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Kreise der Vereinsmitglieder zu wählenden Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind verpflichtet, vor jeder Hauptversammlung und bei jedem Wechsel in der Person der Schatzmeister die Bücher, Rechnungsbelege und Kassenbestände zu prüfen, der Hauptversammlung über das Ergebniss der Prüfung zu berichten und gegebenenfalls die Entlassung des Vorstandes zu beantragen.

§ 16 - Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung ist alle drei Jahre einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind spätestens einen Monat vorher in der Zeitschrift zu veröffentlichen oder den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
(2) In besonderen Fällen ist eine außerordentliche Hauptversammlung, entweder über Beschluß des Vorstandes oder über Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder binnen vier Wochen nach Antragstellung einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Die außerordentliche Hauptversammlung hat sich nur mit jenen Angelegenheiten zu befassen, die Gegenstand der Einberufung waren.
(3) Die Beschlußfähigkeit sowohl in der ordentlichen als auch der außerordentlichen Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
(4) Sofern diese Statuten kein anderes Abstimmungserfordernis enthalten, werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Hauptversammlung obliegt:

  1. die Verhandlungsschrift der letztvorangegangenen Hauptversammlung zu genehmigen;
  2. die Rechenschaftsberichte der Mitglieder des Vereinsvorstandes für die jeweils abgelaufene Vereinsperiode entgegenzunehmen und zu prüfen;
  3. die Berichte der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen;
  4. die Entlastung des Vorstandes auszusprechen;
  5. die Höhe des Mitgliedbeitrages festzusetzen;
  6. den Vorstand zu wählen;
  7. zwei Rechnungsprüfer wählen;
  8. über eingebrachte Anträge, Beschwerden der Vereinsmitglieder, Berufungen wegen Ausschließung u. dgl. zu entscheiden;
  9. Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften anzuerkennen;

    sowie allenfalls:

  10. die Statuten zu ändern;
  11. Ehrenmitglieder zu ernennen;
  12. Ehrenpräsidenten zu wählen;
  13. die Auflösung des Vereines zu beschließen.

(6) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht zu übertragen. Es dürfen jedoch von keinem Mitglied mehr als zehn Stimmen, einschließlich seiner eigenen, abgegeben werden.
(7) Anträge auf Änderung der Statuten müssen, wenn sie nicht vom Vorstand ausgehen, von wenigstens einem Viertel der Mitglieder mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung beim Vereinsvorstand eingebracht werden.
(8) Die Änderung der Statuten gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür ausgesprochen haben.

§ 17 - Schiedsgericht

(1) In allen Streitfällen innerhalb des Vereines entscheidet ein Schiedsgericht, welches sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt. Je zwei hievon sind von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen das fünfte als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt über dessen Wahl keine Einigung zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit binnen zwei Monaten.
(2) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und sofort nach der Beschlußfassung beiden Streitteilen und dem Vereinsvorstand bekanntzugeben.

§ 18 - Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur über Beschluß einer Hauptversammlung erfolgen, in welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche vollmacht vertreten sind und wenn sich eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen ergibt.
(2) Sind bei der ersten Hauptversammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die freiwillige Auflösung des Vereines ist beschlossen, wenn vier Fünftel der abgegebenen Stimmen dafür ausgesprochen haben.
(3) Die die Auflösung beschließende Versammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit einen Beschluß zu fassen, wobei dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

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