Statuten des Vereines
Österreichische Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation (OVG)
Austrian Society for Surveying and Geoinformation
Inhalt der Statuten:
GENEHMIGT MIT BESCHEID DER BUNDESPOLIZEIDIREKTION WIEN VOM 5. JULI 2012
Präambel
Die Österreichische Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation setzt die Tätigkeit des bisherigen Österreichischen Vereins für Vermessungswesen und Photogrammetrie fort, der im Jahre 1973 durch Zusammenschluß aus dem Österreichischen Verein für Vermessungswesen und der Österreichischen Gesellschaft für Photogrammetrie hervorgegangen ist. Mit Rücksicht auf die große Tradition der beiden Vereinigungen
- der Österreichische Verein für Vermessungswesen wurde im Jahre 1903 gegründet,
- die Österreichische Gesellschaft für Photogrammetrie 1907, sie ist deshalb die älteste Landesgesellschaft der im Jahre 1910 begründeten Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie,
werden die Interessen der gesamten Bereiche der Vermessung, Photogrammetrie, Fernerkundung, Kartographie, Geodäsie und Geoinformation (im folgenden als "Vermessung und Geoinformation" bezeichnet) in Österreich und in internationalen Organisationen vertreten.
§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen:
Österreichische Gesellschaft für Vermessung und
Geoinformation (OVG)
englische Bezeichnung:
Austrian Society for Surveying and Geoinformation
Er hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- die Vertretung der fachlichen Belange der Vermessung und Geoinformation auf allen Gebieten der wissenschaftlichen Forschung und der praktischen Anwendung;
- die Vertretung der Standesinteressen aller Angehörigen des Berufsstandes;
- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Kollegen der Wissenschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Wirtschaft;
- die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- die Herausgabe einer Zeitschrift mit dem Namen "Österreichische Zeitschrift für Vermessung und Geoinformation" (VGI).
(2) Die in den Statuten verwendeten personenbezogenen
Ausdrücke wie z.B. "Kollege", "Präsident",
"Obmann", "Stellverteter", "Student",
"Sekretär", "Schatzmeister",
"Schriftführer" umfassen Frauen und Männer
gleichermaßen.
(3) Jede parteipolitische Betätigung innerhalb des
Vereines ist ausgeschlossen.
(4) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn
ausgerichtet.
(5) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(6) Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 2 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Verein erreicht seinen Zweck durch:
- Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften;
- Abhaltung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen, insbesondere von fachlichen Vorträgen zur Weiterbildung der Kollegenschaft;
- Veröffentlichung in der Zeitschrift und in Sonderheften;
- Führung einer allen Mitgliedern zur Verfügung stehenden Vereinsbibliothek;
- Verfassung, Überreichung und Vertretung von im Standesinteresse liegenden Eingaben;
- Mitgliedschaft und Mitarbeit bei internationalen Fachvereinigungen.
(2) Der Verein kann zum Erreichen des Vereinszweckes auch
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) gründen oder sich an solchen
beteiligen.
(3) Die Vereinsfordernisse sind aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden, und sonstigen Erträgnissen zu
decken.
§ 3 - Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Fachsektionen, die von einem
Präsidenten geleitet werden, haben die Aufgabe, Theorie und Praxis
von Teilgebieten der Vermessung und Geoinformation zu pflegen sowie
deren Vervollkommnung und Verbreitung zu fördern.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften, die von einem Obmann
geleitet werden, haben die Aufgabe, die Interessen von Berufszweigen
innerhalb der Kollegenschaft zu fördern.
(3) Den leitenden Organen der Fachsektionen und der
Arbeitsgemeinschaften kann ein Ausschuß zur Seite stehen. Das
Ergebnis der Wahl von Funktionären bzw. Änderungen in deren
Funktion sind dem Verein sofort mitzuteilen. Die Fachsektionen und
Arbeitsgemeinschaften sind Gliederungen des Vereines, die
zusätzlich eine eigene Vermögensgebarung haben können.
Bei deren Auflösung geht das Vermögen in jenes des Vereines
über.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines sind:
- ordentliche Mitglieder;
- Ehrenmitglieder;
- unterstützende Mitglieder;
(2) Ordentliche Mitglieder können Absolventen und
Studierende der Studienrichtung Vermessungswesen und Studierende an
Universitäten und Fachhochschulen auf den Gebieten der Vermessung und
Geoinformation werden, sowie Personen mit akademischer Ausbildung, wenn
sie eine einschlägige Berufspraxis nachweisen können. Die Aufnahme erfolgt
nach Feststellung der Erfüllung der
Aufnahmebedingungen durch das Sekretariat und kann von diesem - ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Über Vorschlag des Vorstandes können von
der Hauptversammlung Personen, die sich um die Vermessung und
Geoinformation oder um den Berufsstand besondere Verdienste erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehemalige Präsidenten mit
außerordentlichen Verdiensten um die OVG können zu Ehrenpräsidenten
gewählt werden.
(4) Unterstützende Mitglieder sind physische oder
juristische Personen, die die Vereinszwecke fördern; über ihre
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Aufnahme nicht
verweigert wird, mit dem Erlangen der Beitrittserklärung beim
Sekretariat. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich der
Aufnahmewerber zur Anerkennung der Statuten.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod bei physischen bzw. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
- durch freiwilligen Austritt, der mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich beim Sekretariat gemeldet werden muß, widrigenfalls das betreffende Mitglied noch zur Leistung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Vereinsjahr verpflichtet ist;
- durch Entzug der Mitgliedschaft, falls das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch zwei Jahre hindurch in Verzug bleibt;
- durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes wegen Verletzung der Standesehre oder der Standesinteressen. In den Fällen der lit. c. und d. steht dem betroffenen Mitglied eine Berufung an die Hauptversammlung offen.
(7) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle aus der Vereinszugehörigkeit entspringenden Rechte und Ansprüche an den Verein verloren.
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird
durch die Hauptversammlung bestimmt.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat den jährlichen
Mitgliedsbeitrag im vorhinein, jeweils bis zum 1. Mai zu entrichten.
(3) Unterstützende Mitglieder können ihren
jährlichen Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen, jedoch muß
dessen Höhe mindestens den Beitrag der ordentlichen Mitglieder
erreichen.
(4) Ehrenmitglieder sind zu keinen Beiträgen
verpflichtet.
(5) Studierende und Jungakademiker zahlen einen
reduzierten Mitgliedsbeitrag.
§ 6 - Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet:
- die Interessen des Vereins zu fördern;
- nach den Statuten des Vereins zu handeln und die Beschlüsse der Hauptversammlung anzuerkennen.
§ 7 - Rechte der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht:
- an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge und Anfragen zu stellen sowie an allen Abstimmungen und Beschlüssen mitzuwirken;
- einschlägige Aufsätze zur Veröffentlichung in der Zeitschrift und den Sonderheften einzusenden;
- in den Vereinsversammlungen Vorträge zu halten und Gäste einzuführen;
- die Vereinsbücherei zu benützen;
- auf unentgeltliche Zustellung der Zeitschrift;
- die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und selbst in den Vorstand gewählt zu werden.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder
(3) Die Rechte der unterstützenden Mitglieder
beschränken sich auf die im Abs. 1 lit. b., c., d. und e. genannten
Rechte.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei
Stellvertretern, den Mitgliedern des Vorstandsrates, des Sekretariats und
der Schriftleitung.
(3) Der Vorstandsrat besteht aus den leitenden Organen
der Fachsektionen und der Arbeitsgemeinschaften sowie Vertretern aus den
verschiedenen Berufszweigen der Vermessung und Geoinformation.
(4) Das Sekretariat besteht aus dem Sekretär, zwei Schriftführern
und zwei Schatzmeistern. Der Sekretär wird durch ein Mitglied des Sekretariats
vertreten.
(5) Die Schriftleitung besteht aus dem verantwortlichen Schriftleiter,
dem Webmaster und dem aus zwei Personen bestehenden Redaktionteam.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
folgende sechs Funktionäre anwesend sind:
- der Präsident oder einer der Stellvertreter,
- der Sekretär oder ein Stellvertreter gem. Abs. 4,
- ein Schriftführer,
- ein Schatzmeister,
- ein Mitglied der Schriftleitung und
- ein Mitglied des Vorstandsrates.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(7) Die Tätigkeit der Vereinsfunktionäre ist
ehrenamtlich.
(8) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der
Geschäftsführung erwachsenen Barauslagen und Reisekosten
ersetzt. Die Höhe des Kostenersatzes wird für Reisen, die vom
Vorstand genehmigt wurden, von diesem festgelegt.
(9) An den Sitzungen des Vorstandes kann der
Ehrenpräsident mit beratender Stimme teilnehmen.
(10) Der Vorstand kann Berater zu seinen Sitzungen
beiziehen.
§ 9 - Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand - mit Ausnahme der leitenden Organe
der Fachsektionen und der Arbeitsgemeinschaften - wird zusammen mit den beiden
Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung
gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder auf Antrag auch
nur mittels Stimmzettel, wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Erreichen hiebei mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, ist eine
Stichwahl durchzuführen, endet auch diese unentschieden, entscheidet
das Los.
(3) Wahlvorschläge sind beim Vereinsvorstand
entweder vom Präsidenten des Vereines oder von den leitenden Organen
der Fachsektionen und der Arbeitsgemeinschaften oder von Mitgliedern
spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung einzubringen. Wird
ein Wahlvorschlag von Mitgliedern eingebracht, so ist er der
Hauptversammlung dann zuzuteilen, wenn mindestens 30 ordentliche
Mitglieder diesen Vorschlag durch ihre Unterschrift unterstützen.
(4) Der Vorstand hat das Recht, freiwerdende Stellen bis
zur nächsten Hauptversammlung zu besetzen.
(5) Der abtretende Vorstand ist verpflichtet,
längstens 30 Tage nach der Wahl des neuen Vorstandes die
Geschäfte zu übergeben.
§ 10 - Aufgaben des Präsidenten und seiner Stellvertreter
Der Präsident oder seine Stellvertreter haben die Aufgabe:
- den Verein zu leiten und nach außen zu vertreten;
- den Vorsitz in der Hauptversammlung und bei den Sitzungen des Vorstandes zu führen, die vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, schriftlich einzuberufen sind;
- die vom Verein ausgehenden Schriftstücke, ausgenommen die in § 13 lit.f und §14 lit. c. genannten, zu unterfertigen;
- das Stimmrecht in den Generalversammlungen der Kapitalgesellschaften gemäß den entsprechenden Vorstandsbeschlüssen auszuüben.
§ 11 - Aufgaben des Sekretärs
Der Sekretär hat die Geschäfte des Vereines gemäß den Statuten zu führen, das heißt u.a.:
- das Sekretariat zu leiten;
- die an den Präsidenten zu leistenden Kostenersätze gegenzuzeichnen;
- den Bericht über die Vereinstätigkeit am Ende einer Funktionsperiode zu verfassen;
- das Eingangsbuch zu führen sowie die Eingangsstücke den Mitgliedern des Sekretariates zur Bearbeitung zuzuteilen;
- das Zutreffen der Aufnahmebedingungen im Falle eines Beitrittsansuchens zu prüfen und die Mitgliederliste zu führen.
- die Bücherei zu führen und die Urkunden des Vereins zu verwahren.
§ 12 - Aufgaben der Schriftführer
Die Schriftführer haben die Aufgabe:
- die Verhandlungsschriften in der Hauptversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes zu führen;
- alle die Angelegenheiten des Vereines betreffenden Geschäftsstücke zu bearbeiten.
§ 13 - Aufgaben der Schatzmeister
Die Schatzmeister haben die Aufgabe:
- den Geldverkehr des Vereines abzuwickeln
- die Mitgliedsbeiträge einzuheben und etwaige Rückstände einzutreiben;
- Geldbeträge oder Wertpapiere zu übernehmen;
- die vom Präsidenten oder dem Schriftleiter gezeichneten Rechnungen und Anweisungen zu begleichen;
- die anvertrauten Gelder und Wertpapiere zu verwalten sowie dafür zu haften;
- Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Geldverkehr stehen, zu unterfertigen;
- den Kassenbericht für die ordentliche Hauptversammlung abzufassen.
§ 14 - Aufgaben der Schriftleitung
Die Schriftleitung hat die Aufgabe:
- die zur Veröffentlichung geeigneten Aufsätze für den Druck vorzubereiten;
- Berichte, insbesondere über Beschlüsse des Vorstandes, die Hauptversammlungen, Personalveränderungen, Anträge in Standesangelegenheiten, sowie Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die sich auf Vermessung und Geoinformation beziehen, zu veröffentlichen;
- die Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der Zeitschrift stehen, zu unterfertigen;
- die Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Zeitschrift anfallen, zu prüfen sowie vor der Geldüberweisung gegenzuzeichnen.
Auf Wunsch des Autors oder der Schriftleitung sind einlangende Fachbeiträge einem Begutachtungsprozess zu unterziehen. Die Schriftleitung wird dabei wissenschaftlich von einem Redaktionsbeirat unterstützt, dessen Mitglieder auf Vorschlag der Schriftleitung namhaft gemacht werden.
§ 15 - Pflichten der Rechnungsprüfer
Die von der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Kreise der Vereinsmitglieder zu wählenden Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind verpflichtet, vor jeder Hauptversammlung und bei jedem Wechsel in der Person der Schatzmeister die Bücher, Rechnungsbelege und Kassenbestände zu prüfen, der Hauptversammlung über das Ergebniss der Prüfung zu berichten und gegebenenfalls die Entlassung des Vorstandes zu beantragen.
§ 16 - Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung ist alle drei
Jahre einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind spätestens einen
Monat vorher in der Zeitschrift zu veröffentlichen oder den Mitgliedern
schriftlich bekanntzugeben.
(2) In besonderen Fällen ist eine
außerordentliche Hauptversammlung, entweder über
Beschluß des Vorstandes oder über Antrag von mindestens einem
Zehntel der Vereinsmitglieder binnen vier Wochen nach Antragstellung
einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern zwei Wochen
vorher schriftlich bekanntzugeben. Die außerordentliche
Hauptversammlung hat sich nur mit jenen Angelegenheiten zu befassen, die
Gegenstand der Einberufung waren.
(3) Die Beschlußfähigkeit sowohl in der
ordentlichen als auch der außerordentlichen Hauptversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
(4) Sofern diese Statuten kein anderes
Abstimmungserfordernis enthalten, werden die Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Hauptversammlung obliegt:
- die Verhandlungsschrift der letztvorangegangenen Hauptversammlung zu genehmigen;
- die Rechenschaftsberichte der Mitglieder des Vereinsvorstandes für die jeweils abgelaufene Vereinsperiode entgegenzunehmen und zu prüfen;
- die Berichte der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen;
- die Entlastung des Vorstandes auszusprechen;
- die Höhe des Mitgliedbeitrages festzusetzen;
- den Vorstand zu wählen;
- zwei Rechnungsprüfer wählen;
- über eingebrachte Anträge, Beschwerden der Vereinsmitglieder, Berufungen wegen Ausschließung u. dgl. zu entscheiden;
- Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften anzuerkennen;
sowie allenfalls:
- die Statuten zu ändern;
- Ehrenmitglieder zu ernennen;
- Ehrenpräsidenten zu wählen;
- die Auflösung des Vereines zu beschließen.
(6) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sein
Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied mittels schriftlicher
Vollmacht zu übertragen. Es dürfen jedoch von keinem Mitglied
mehr als zehn Stimmen, einschließlich seiner eigenen, abgegeben
werden.
(7) Anträge auf Änderung der Statuten
müssen, wenn sie nicht vom Vorstand ausgehen, von wenigstens einem
Viertel der Mitglieder mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung
beim Vereinsvorstand eingebracht werden.
(8) Die Änderung der Statuten gilt als angenommen,
wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür
ausgesprochen haben.
§ 17 - Schiedsgericht
(1) In allen Streitfällen innerhalb des Vereines
entscheidet ein Schiedsgericht, welches sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt.
Je zwei hievon sind von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier
Mitglieder wählen das fünfte als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Kommt über dessen Wahl keine Einigung zustande, entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen
mit einfacher Stimmenmehrheit binnen zwei Monaten.
(2) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist
endgültig und sofort nach der Beschlußfassung beiden
Streitteilen und dem Vereinsvorstand bekanntzugeben.
§ 18 - Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann
nur über Beschluß einer Hauptversammlung erfolgen, in welcher mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche vollmacht vertreten
sind und wenn sich eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen
ergibt.
(2) Sind bei der ersten Hauptversammlung weniger als zwei
Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so ist frühestens
nach Ablauf von zwei Monaten mit der gleichen Tagesordnung eine zweite
Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die
freiwillige Auflösung des Vereines ist beschlossen, wenn vier
Fünftel der abgegebenen Stimmen dafür ausgesprochen haben.
(3) Die die Auflösung beschließende
Versammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens mit
einfacher Stimmenmehrheit einen Beschluß zu fassen, wobei
dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.