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§431 ABGB - Grundbuchsmappe


VGI 4/1998

 

Fehlen Naturgrenzen, dann erwirbt der Käufer durch die Einverleibung Eigentum in jenen Grenzen, die von der Katastralmappe/Grundbuchsmappe dargestellt werden. (OGH, 17. Dezember 1997, 3Ob12/98f)


Sachverhalt:

Der Kläger ist aufgrund des Kaufvertrages vom 12.1.1983 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ NN, Grundbuch G, (vulgo "W-alpe"), zu der unter anderem das Grundstück Nr 334/1 gehört. Der Beklagte ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ NN, Grundbuch G, (vulgo "T-Alpe" oder "A-Alpe"), zu der unter anderem die südlich und östlich vom Grundstücke 334/1 gelegenen Grundstück 333, 335, 336, 337/3 und das westlich davon gelegene Grundstück 337/1 gehören. Der südliche Teil des Grundstückes 334/1 grenzt somit zur Gänze an Grundstücke des Beklagten.

Die Klagebegehren beziehen sich auf diesen südlichen, trapezförmigen, von Grundstücken des Beklagten umgebenen Teil des Grundstückes 334/1. Dieses Gebiet hat nach dem Vorbringen des Klägers eine Größe von ca 30 ha. Es handelt sich dabei im südlichen Teil um eine Almwiese, die im Volksmund seit altersher "Moas" genannt wird. Am südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 334/1 nehmen neben der Süd- und Ostgrenze dieses Grundstückes auch die Grenzen der Grundstücke des Beklagten 335 zu 337/3, 337/3 zu 336 und 336 zu 333 ihren Ausgangspunkt. Dieser Punkt, das sogenannte "Kasteneck", wurde mit Sicherheit bei der Aufnahme des Grundsteuerkatasters in den Jahren 1829/1831 als Kreuzungspunkt gewählt. In diesem Punkt konnte die Übereinstimmung der "Katastergrenze mit der Naturgrenze" vom Kläger nachgewiesen werden. Von diesem Punkt aus verläuft die Mappengrenze zwischen den Grundstücken 334/1 und 333 in etwa nord-nordwestliche Richtung". "Der exakte Grenzverlauf" ist dort "in Natur nicht ersichtlich".

Der Rechtsvorgänger des Klägers hat regelmäßig das in den Mappengrenzen der EZ NN, KG (W-Alpe) von der BH Zell am See bescheidmäßig festgestellte Eigenjagdgebiet jedenfalls seit den "Fünfzigerjahren" zum Zwecke der Jagdausübung verpachtet. Die Eigenjagd "wurde vom Beklagten respektiert". Der Kläger konnte nachweisen, daß die Mappengrenzen auch stets die Jagdgrenzen (darunter ist offenkundig gemeint, dies sei die Grenze der beiden Eigenjagdgebiete und auch die Grenze der tatsächlichen Jagdausübung) gewesen seien.

Der Beklagte verhinderte im Jahre 1982 eine vom Voreigentümer des Klägers (Sebastian St) angestrebte Vermessung der Grundstücksgrenzen. Der sich darauf beziehende Brief seines damaligen Vertreters an den von Sebastian St mit der Vermessung beauftragten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vom 18.9.1982 hat unter anderem folgenden Wortlaut: "Zu Ihrer Einladung an mich als persönlicher Vertreter des Grundeigentümers Johann B, als auch an den Grundeigentümer selbst teile ich Ihnen im Namen des Vollmachtsgebers mit, daß an der von Ihnen für den 29.9.1982 anberaumten Verhandlung weder der Grundeigentümer selbst noch ein Bevollmächtigter teilnehmen wird, da unsererseits keine Veranlassung besteht, die bestehenden Grenzverhältnisse anzuzweifeln."

Der Kläger stellte zuletzt folgendes Begehren: "Die beklagte Partei ist schuldig, auf jenem Teil des Grundstückes 334/1, GB G, der durch Beil./A als annähernd trapezförmige Fläche durch Schraffierung gekennzeichnet ist, Bewirtschaftungshandlungen jedweder Art insbesondere das Errichten von Zäunen, die Entfernung von Stauden, Strauchwerk und jungen Bäumen sowie das Auftreiben von Vieh zu unterlassen; den auf dem südöstlichen Teil des Grundstückes 334/1 errichteten Stacheldrahtzaun zu entfernen."

Der Kläger brachte hiezu vor, der Beklagte beanspruche den gesamten strittigen Teil als sein Eigentum. Er habe einen Stacheldrahtzaun mit Stempeln errichtet, im Sommer treibe er Jungvieh zu Weidezwecken auf, er entferne Stauden, Strauchwerk und junge Fichten. Früher habe der Beklagte keinerlei Bewirtschaftshandlungen im Bereich des Grundstückes 334/1 vorgenommen. Besitz- und Mappengrenzen seien ident.

Das Erstgericht wies sowohl das Unterlassungs- als auch das Beseitigungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

 

Aus der Begründung des OGH:

Der Kläger behauptet einen Eingriff des Beklagten in sein Grundeigentum (des Grundstückes 334/1) und begehrt Unterlassung weiterer Störungen seines Eigentumsrechtes und die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Der Beklagte bestritt, daß der Kläger Eigentümer des strittigen Grundstücksteiles sei. Er berief sich einerseits darauf, daß nach den Naturgrenzen (Wirtschaftsgrenzen) die gesamte strittige Fläche bis zum Großen Hieflkopf (= nordwestlicher Eckpunkt der strittigen Fläche) zu der in seinem Eigentum stehenden T-Alpe gehöre, im übrigen habe er gerade diesen Grundstücksteil ersessen. Beide Einwendungen erweisen sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen als unberechtigt. Mit einer Ausnahme konnten die Naturgrenzen nicht festgestellt werden. Gerade die Naturgrenze des Kastenecks widerlegt die Behauptung, der Naturgrenze nach gehöre das gesamte Gebiet zur T-Alpe. Eine Almbewirtschaftung (der "Moas") durch den Beklagten und durch seine Rechtsvorgänger konnte nicht festgestellt werden. Die einzigen Besitzhandlungen des Beklagten (auf einem kleinen Teil des Grundstückes 334/1) waren die Gewinnung von rund 22 fm Lawinenholz in den Jahren 1977 bis 1982. (Auch) dem Beklagten gelang der Beweis, er sei Eigentümer der strittigen Grundstücksfläche, nicht.

Die Vorinstanzen wiesen danach das Klagebegehren deshalb ab, weil dem Kläger nicht der Beweis gelungen sei, er sei Eigentümer der im Urteilsantrag näher bezeichneten Grundfläche (berücksichtigt man den Maßstab der Mappe hat diese Grundfläche jedenfalls rund 25 ha Größe; wer wäre dann Eigentümer dieses Grundstücksteiles?). Die Vorinstanzen stützen sich im wesentlichen auf die Ausführungen Spielbüchlers in Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169 ff. Dieser Autor führte aus, die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den in der Einlage zusammengefaßten Grundstücken oder die Abschreibung von Grundstücken und die Eröffnung einer neuen Einlage oder Zuschreibung zu einer bestehenden bewirke grundsätzlich den Eigentumserwerb an den in der Mappe unter der betreffenden Bezeichnung veranschaulichten Grundstücken in jener Gestalt, in der diese sich tatsächlich befinden. Maßgeblich seien also die Natur- und nicht etwa die Papiergrenzen, aber doch die Grenzen des im Grundbuch genannten und des in bestimmter Weise festgelegten Grundstücks.

Spielbüchler entwickelt dann diese Grundsätze an zwei Beispielen:

a) Die Grenzen zweier Grundstücke seien durch Grenzzeichen deutlich aber mit kleinerer Fläche als nach der Grundbuchsmappe gezogen, und die Parteien einigten sich auf den Kauf dieser durch Grenzzeichen bestimmten Fläche;

b) der Käufer erwerbe ein Grundstück mit unklarer oder streitiger Parzellengrenze.

Beide von Spielbüchlers skizzierten Anwendungsfälle sind hier nicht gegeben. Sieht man von der Spitze des Großen Hieflkopfes ab, war mit einer Ausnahme die Naturgrenze nicht feststellbar. Wie das Erstgericht feststellte, liegt somit eine Übereinstimmung von Mappengrenze und Naturgrenze im südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 334/1, dem sogenannten Kasteneck, vor. Da die Grenzziehung durch die einvernehmliche Vermarkung des Jahres 1948 nicht mehr auffindbar war, lagen sonstige Naturgrenzen nicht vor. Der Fall, daß die Naturgrenzen hinter den Mappengrenzen zurückblieben, kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten sein.

Es liegt aber auch eine unklare oder strittige Mappengrenze nicht vor (zweiter Anwendungsfall Spielbüchlers). Abgesehen davon, daß der Beklagte auf keinem Teil des Grundstückes 334/1 im Umfang der Grundbuchsmappe Eigentum ersessen hat, übersahen die Vorinstanzen das in diesem Zusammenhang erwähnenswerte Schreiben des damaligen Vertreters des Beklagten vom 18.9.1982. Die Vorinstanzen maßen diesem Schreiben den objektiven Erklärungswert zu, daß der Beklagte mit dem Inhalt des Schreibens die bestehenden Mappengrenzen nicht anzweifeln wollte. Damit unvereinbar ist aber die noch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltene Behauptung des Beklagten die Mappendarstellung sei unrichtig.

Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über sie im Prozeß zu entscheiden. Es bleibt daher nur mehr zu prüfen, ob der Kläger durch den Kaufvertrag vom 12.1.1983 und die folgende Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Grundstück 334/1 auch in dem Teil Eigentum erwarb, auf den sich das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren bezieht. Dies ist zu bejahen. Wie schon dargelegt, liegt gerade keiner der von Spielbüchler behandelten Fälle vor. Fehlen Naturgrenzen - ein Fall, der in der Praxis durchaus vorkommt - dann erwirbt der Käufer durch die Einverleibung Eigentum in jenen Grenzen, die von der Grundbuchsmappe dargestellt werden (Randa, Eigentum2 480; ihm folgend Wegan in ÖJZ 1953, 35).


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