Urheberrechtsgesetz
§76d UrhG - Datenbankschutz für das Firmenbuch
VGI 1/2008
Die Kosten für die laufende Aktualisierung des Firmenbuchs sind Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch bereitzustellen. Für das österreichische Firmenbuch besteht daher ein Schutzrecht nach § 76d UrhG.
§ 7 UrhG ist auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden.
Aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) kann keine Verpflichtung der öffentlichen Hand, in ihrem Besitz befindliche Dokumente unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, abgeleitet werden. (OGH, 12. Juni 2007, GZ 4Ob11/07g)
Sachverhalt:
Das Firmenbuch, das von den mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfen erster Instanz geführt wird, wurde von der Klägerin [Republik Österreich] in den letzten Jahren unter Aufwendung hoher Investitionskosten von zunächst handschriftlicher Führung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt. 1999 erteilte die Klägerin nach vorausgegangener Ausschreibung fünf Unternehmen den Zuschlag zur Errichtung von Verrechnungsstellen zum Zweck der kostenpflichtigen Vermittlung von Grundbuchs- und Firmenbuchdaten. Bis zur Einrichtung dieser Verrechnungsstellen bestand für jedermann die Möglichkeit, entweder bei Gericht oder dort, wo ein entsprechendes Abfragegerät zur Verfügung stand, aus Grundbuch, Kataster und Firmenbuch eine entgeltliche Auskunft zu erhalten. Ab 1993 war eine auswärtige Abfrage aus dem Firmenbuch über BTX möglich. Die nunmehr eingerichteten Verrechnungsstellen stellen als Service-Provider im Internet auf eigene Kosten die Verbindung zwischen den ?IT-Anwendungen" und den Kunden her, erkennen beim Informationstransport die Gebühren und heben diese als Verrechnungsstelle ein; für ihre Tätigkeit können sie beim Kunden einen angemessenen Zuschlag auf die für die Klägerin einzuhebende Gebühr verrechnen.
Aus der Begründung des OGH:
1. Eine Datenbank fällt unter das besondere Schutzrecht für Datenbanken nach § 76d UrhG, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war (§ 76c UrhG). Mit dieser Bestimmung wurde Art 7 Abs 1 der Datenbank-RL zwar sprachlich unterschiedlich (dort wird eine ?in qualitativer oder quantitativer Hinsicht" wesentliche Investition verlangt), aber inhaltsgleich umgesetzt...
2. Der EuGH hat in vier grundlegenden Entscheidungen vom 9. 11. 2004, C-46/02, C-203/02, C-338/02 und C-444/02, zu Fragen im Zusammenhang mit der Datenbank-RL Stellung genommen. Danach ist es Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen unabhängiger Elemente, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können (C-203/02 Rn 31). Deshalb ist im Rahmen des Art 7 Abs 1 Datenbank-RL für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliege, zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich auf die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet sind (C-444/02 Rn 38 ff). Bei der Grenzziehung ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen: Richtet sich die Investition primär auf andere Zwecke als den Aufbau einer Datenbank, so ist sie der Datengenerierung zuzuordnen und damit für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Investition unbeachtlich. Die ?gesetzlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Investition sind in diesen Fällen erst erfüllt, wenn im Sinne einer 'pro-rata-Betrachtung' der vorgelagerte Zweck als Datenbank einen selbständigen investorischen Überschuss für die Beschaffung, Darstellung und Überprüfung der Richtigkeit der Daten" erforderte ...
3.1. Nach Auffassung des Senats stellen die Beklagten zu Unrecht in Abrede, dass dem Firmenbuch der Klägerin im Allgemeinen und den täglichen Änderungsdaten im Besonderen eine wesentliche Investition nach Art 7 Abs 1 Datenbank-RL, § 76c Abs 1 UrhG, zu Grunde liegt. Bei den vom EuGH entschiedenen Sachverhalten, in denen ein sui-generis-Schutz verneint wurde, richtete sich der Schwerpunkt der Investitionen jeweils primär auf andere Zwecke als den Aufbau einer Datenbank (nämlich zB die Veranstaltung einer Fußballmeisterschaft und die Aufstellung der dafür erforderlichen Spielpläne, C-444/02, oder die Veranstaltung von Pferderennen und die Bestimmung der zur Teilnahme an den einzelnen Rennen zugelassenen Pferde, C-203/02); es handelte sich daher um Investitionen, die eine an sich unabhängige vorherige Leistung als reines Nebenprodukt später noch für eine Datenbank verwendbar machten. Demgegenüber handelt es sich bei den täglichen Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch um reine Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch in einer nach bestimmten Gesichtspunkten geordneten Form zum Abruf bereitzustellen. Die täglichen Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks und haben keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen müssen erbracht werden, um den Datenbankinhalt aktuell und geordnet aufzubereiten und die darin enthaltenen einzelnen Elemente systematisch anzuordnen. Den Aktualisierungsdaten kann nicht allein deshalb der Charakter einer wesentlichen Investition abgesprochen werden, weil die zu verarbeitenden Daten der Klägerin von den Parteien ?zugetragen" werden oder weil die Art der Darstellung gesetzlich vorgegeben ist. Auch insofern sind vielmehr die Aufwendungen, die der Darstellung des Datenbankinhalts dienen (§§ 76c, 76d UrhG), wesentlich. Sie sind somit als wesentliche Investition berücksichtigungsfähig.
3.2. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenfassen: Die Kosten, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch entstehen, sind Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch bereitzustellen. Die Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks; sie müssen verarbeitet werden, um den primär intendierten Datenbankinhalt für den Abruf aktuell und geordnet aufzubereiten. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten dienen deshalb der Darstellung des Datenbankinhalts und sind keine Kosten der Datenerzeugung. Sie sind somit als wesentliche Investition iSd §§ 76c, 76d UrhG berücksichtigungsfähig.
4. Der festgestellte Investitionsaufwand der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Datenbank Firmenbuch ist jedenfalls seinem Umfang nach als wesentliche Investition zu beurteilen. An dem schon im Sicherungsverfahren gewonnen Ergebnis, wonach das Firmenbuch unter das besondere Schutzrecht für Datenbanken nach § 76d UrhG fällt, in das durch den fortdauernden unautorisierten Bezug von Aktualisierungsdaten eingegriffen wird, ist daher festzuhalten.
5. Das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG), mit dem die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) umgesetzt worden ist, regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht-kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen (§ 2 Abs 1 IWG). Für den Standpunkt der Beklagten ist aus diesem Gesetz schon deshalb nichts zu gewinnen, weil daraus eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, in ihrem Besitz befindliche Dokumente unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, nicht abgeleitet werden kann (vgl § 7 IWG).
6. Die im Rechtsmittel kurz angeschnittene Frage, ob § 7 UrhG [Ausnahmebestimmung für amtliche Werke] analog auf Datenbanken iSd § 76c UrhG anzuwenden sei, hat der Senat in seiner Entscheidung 4 Ob 17/02g mit ausführlicher Begründung verneint; darauf ist zu verweisen. Da Urheberrecht und Datenbankschutz einen unterschiedlichen Schutzgegenstand haben, nämlich einerseits die Auswahl oder Anordnung des Stoffs, andererseits die wesentliche Investition, kann auch der Schutzumfang unterschiedlich sein; die Schrankenregelungen hängen deshalb vom geltend gemachten Recht ab und sind gesondert zu beurteilen.