Österreichische Gesellschaft für
Vermessung und Geoinformation (OVG)
Austrian Society for Surveying and Geoinformation

Inhalt der Statuten:

Präambel § 10 Aufgaben des Präsidenten und seiner Stellvertreter
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereines § 11 Aufgaben des Sekretärs
§ 2 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes § 12 Aufgaben der Schriftführer
§ 3 Fachsektionen und Arbeitsgemeinschaften § 13 Aufgaben der Schatzmeister
§ 4 Mitgliedschaft § 14 Aufgaben der Schriftleitung
§ 5 Mitgliedsbeitrag § 15 Aufgaben des Kongressdirektors des Österreichischen Geodätentages 
§ 6 Pflichten der Mitglieder § 16 Pflichten der Rechnungsprüfer
§ 7 Rechte der Mitglieder § 17 Hauptversammlung
§ 8 Vorstand § 18 Schiedsgericht
§ 9 Wahl des Vorstandes § 19 Auflösung des Vereines

GENEHMIGT MIT BESCHEID DER LANDESPOLIZEIDIREKTION WIEN VOM 9. August 2013

Präambel

Die Österreichische Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation setzt die Tätigkeit des bisherigen Österreichischen Vereins für Vermessungswesen und Photogrammetrie fort, der im Jahre 1973 durch Zusammenschluß aus dem Österreichischen Verein für Vermessungswesen und der Österreichischen Gesellschaft für Photogrammetrie hervorgegangen ist. Mit Rücksicht auf die große Tradition der beiden Vereinigungen

  • der Österreichische Verein für Vermessungswesen wurde im Jahre 1903 gegründet,
  • die Österreichische Gesellschaft für Photogrammetrie 1907, sie ist deshalb die älteste Landesgesellschaft der im Jahre 1910 begründeten Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie,

werden die Interessen der gesamten Bereiche der Vermessung, Photogrammetrie, Fernerkundung, Kartographie, Geodäsie und Geoinformation (im folgenden als "Vermessung und Geoinformation" bezeichnet) in Österreich und in internationalen Organisationen vertreten.

§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen:

Österreichische Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation (OVG) 
englische Bezeichnung:
Austrian Society for Surveying and Geoinformation

(2) Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Fachbereiche  Vermessung und Geoinformation in Theorie und Praxis.
(3)  Die in den Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie z.B. "Kollege", "Präsident", "Obmann", "Stellvertreter", "Student", "Generalsekretär", "Schatzmeister", "Schriftführer" umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(4)  Jede parteipolitische Betätigung innerhalb des Vereines ist ausgeschlossen.
(5)  Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(6)  Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(7)  Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 2 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Immaterielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

  1. Bildung von Fachsektionen
  2. Einrichtung von Arbeitsgruppen zwecks Stellungnahme zu aktuellen Fachthemen
  3. Förderung der Zusammenarbeit der Kollegen der Wissenschaft (einschließlich der Studierenden), des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Wirtschaft.
  4. Mitgliedschaft und Mitarbeit bei nationalen und internationalen Fachvereinigungen
  5. Ständige Kontaktpflege mit den Schwesterorganisationen der Nachbarländer
  6. gestrichen
  7. Verfassung, Überreichung und Vertretung von Eingaben, die Fachthemen des Vereins betreffen
  8. Abhaltung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen, insbesondere von fachlichen Vorträgen zur Weiterbildung der Kollegenschaft
  9. Veranstaltung von fachbezogenen Seminaren und Vortragsreihen
  10. Veranstaltung von Exkursionen zur fachlichen Weiterbildung
  11. Herausgabe der "Österreichischen Zeitschrift für Vermessung und Geoinformation VGI"  (wissenschaftliche Fachzeitschrift in den Bereichen Vermessung und Geoinformation)
  12. Veröffentlichung von Fachbeiträgen
  13. Betreiben einer Homepage
  14. Förderung und Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Vermessung und Geoinformation
  15. Förderung des Berufsnachwuchses
  16. Verwaltung und Vergabe von Fördermitteln
  17. Veranstaltung des Kongresses "Österreichischer Geodätentag"
  18. Mitwirkung bei Erstellung und Evaluierung der Studienordnungen auf den Gebieten Vermessung und Geoinformation
  19. Beratende Funktion in Ausbildungsfragen
  20. Beratende Funktion beim Erstellen von Kriterien für die Berufszulassung
  21. Führung einer allen Mitgliedern zur Verfügung stehenden Vereinsbibliothek
  22. Pflege der Geschichte von Vermessung und Geoinformation

(2) Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

  1. Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Erträgnisse
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen (insbesondere des Österreichischen Geodätentags)
  3. Einnahmen aus Abonnements für die Zeitschrift bzw. Werbebeiträgen in der Zeitschrift
  4. Einnahmen aus Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen)
  5. Werbeeinnahmen
  6. Subventionen und Förderungen

(3) Der Verein kann zum Erreichen des Vereinszweckes auch Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) gründen oder sich an solchen beteiligen.

§ 3 - Fachsektionen und der Österreichische Geodätentag

(1) Die Fachsektionen und der Österreichische Geodätentag haben die Aufgabe, Theorie und Praxis von Teilgebieten der Vermessung und Geoinformation zu pflegen und deren Vervollkommnung und Verbreitung sowie die Interessen von Berufszweigen innerhalb der Kollegenschaft zu fördern.
(2) Den leitenden Organen der Fachsektionen und des Österreichischen Geodätentags kann ein Ausschuss zur Seite stehen. Das Ergebnis der Wahl von Funktionären bzw. Änderungen in deren Funktionen und Aufgaben sind dem Verein sofort mitzuteilen. Die Fachsektionen sind Gliederungen des Vereines, die zusätzlich erweiterte Statuten und eine eigene Vermögensgebarung haben können. Bei deren Auflösung geht das Vermögen in jenes des Vereines über.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines sind:

  1. ordentliche Mitglieder;
  2. Ehrenmitglieder;
  3. unterstützende Mitglieder;

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen mit einem Interesse an den Fachgebieten Vermessung und Geoinformation sein, z.B. Absolventen und Studierende an Universitäten und Fachhochschulen auf den Gebieten der Vermessung und Geoinformation sowie Personen mit akademischer Ausbildung, insbesondere wenn sie eine einschlägige Berufspraxis nachweisen können. Die Aufnahme erfolgt durch das Sekretariat und kann von diesem - im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand - ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Über Vorschlag des Vorstandes können von der Hauptversammlung Personen, die sich um die Vermessung und Geoinformation oder um den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehemalige Präsidenten mit außerordentlichen Verdiensten um die OVG können zu Ehrenpräsidenten gewählt werden. 
(4) Unterstützende Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinszwecke fördern. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Aufnahme nicht verweigert wird, mit dem Einlangen der Beitrittserklärung beim Sekretariat. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich der Aufnahmewerber zur Anerkennung der Statuten. 
(6) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod bei natürlichen bzw. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
  2. durch freiwilligen Austritt, der mindestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich beim Sekretariat gemeldet werden muss, widrigenfalls das betreffende Mitglied noch zur Leistung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Vereinsjahr verpflichtet ist
  3. durch Entzug der Mitgliedschaft, falls das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch zwei Jahre hindurch in Verzug bleibt
  4. d) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes wegen Verletzung der Standesehre oder der Standesinteressen. In den Fällen der lit. c und d steht dem betroffenen Mitglied eine Berufung an die Hauptversammlung offen.

(7) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle aus der Vereinszugehörigkeit entspringenden Rechte und Ansprüche an den Verein verloren.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung bestimmt. 
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat den jährlichen Mitgliedsbeitrag im Vorhinein, jeweils bis zum 1. Mai zu entrichten. 
(3) Unterstützende Mitglieder können ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen, jedoch muss dessen Höhe mindestens den Beitrag der ordentlichen Mitglieder erreichen. 
(4) Ehrenmitglieder sind zu keinen Beiträgen verpflichtet. 
(5) Studierende und Jungakademiker zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.

§ 6 - Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet:

  1. die Interessen des Vereines zu fördern
  2. nach den Statuten des Vereines zu handeln und die Beschlüsse der Hauptversammlung anzuerkennen.

§ 7 - Rechte der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht:

  1. an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge und Anfragen zu stellen sowie an allen Abstimmungen und Beschlüssen mitzuwirken
  2. einschlägige Aufsätze zur Veröffentlichung in der Zeitschrift und den Sonderheften einzusenden
  3. in den Vereinsversammlungen Vorträge zu halten und Gäste einzuführen
  4. die Vereinsbücherei zu benützen
  5. auf unentgeltliche Zustellung der Zeitschrift
  6. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und selbst in den Vorstand gewählt zu werden

(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(3) Die Rechte der unterstützenden Mitglieder beschränken sich auf die im Abs.1 lit. b, c, d und e genannten Rechte. 

§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Stellvertretern, den Mitgliedern des Vorstandsrates, des Sekretariates und der Schriftleitung. 
(3) Der Vorstandsrat besteht aus den leitenden Organen der Fachsektionen und des Österreichischen Geodätentages sowie Vertretern aus den verschiedenen Berufszweigen der Vermessung und Geoinformation. 
(4) Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär, zwei Schriftführern und zwei Schatzmeistern. Der Generalsekretär wird durch ein Mitglied des Sekretariates vertreten. 
(5) Die Schriftleitung besteht aus dem verantwortlichen Schriftleiter, dem Webmaster und dem aus zwei Personen bestehenden Redaktionsteam. 
(6) Der Vorstand legt den Ort und den Umfang des Österreichischen Geodätentages fest und benennt den jeweiligen Kongressdirektor. 
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn folgende sechs Funktionäre anwesend sind:

  • der Präsident oder einer der Stellvertreter,
  • der Generalsekretär oder ein Stellvertreter gem. Abs. 4,
  • ein Schriftführer,
  • ein Schatzmeister,
  • ein Mitglied der Schriftleitung und
  • ein Mitglied des Vorstandsrates.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(8) Die Tätigkeit der Vereinsfunktionäre ist ehrenamtlich. 
(9) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die ihnen bei der Geschäftsführung erwachsenen Barauslagen und Reisekosten ersetzt. Die Höhe des Kostenersatzes wird für Reisen, die vom Vorstand genehmigt wurden, von diesem festgelegt. 
(10) An den Sitzungen des Vorstandes kann ein Ehrenpräsident mit beratender Stimme teilnehmen. 
(11) Der Vorstand kann Berater zu seinen Sitzungen beiziehen.

§ 9 - Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand - mit Ausnahme der leitenden Organe der Fachsektionen und des Österreichischen Geodätentages - wird zusammen mit den beiden Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die leitenden Organe der Fachsektionen sind auf Grund ihrer Funktion Mitglieder des Vorstandes. 
(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Zuruf oder auf Antrag auch nur eines Mitgliedes mittels Stimmzettel, wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Erreichen hierbei mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, ist eine Stichwahl durchzuführen, endet auch diese unentschieden, entscheidet das Los. 
(3) Wahlvorschläge sind beim Vereinsvorstand entweder vom Präsidenten des Vereines oder von den leitenden Organen der Fachsektionen oder von Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag von Mitgliedern eingebracht, so ist er der Hauptversammlung dann zuzuleiten, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder diesen Vorschlag durch ihre Unterschrift unterstützen. 
(4) Der Vorstand hat das Recht, freiwerdende Stellen bis zur nächsten Hauptversammlung zu besetzen. 
(5) Der abtretende Vorstand ist verpflichtet, längstens 30 Tage nach der Wahl des neuen Vorstandes die Geschäfte zu übergeben.

§ 10 - Aufgaben des Präsidenten und seiner Stellvertreter

(1) Der Präsident hat die Aufgabe:

  1. den Verein nach außen zu vertreten
  2. den Vorsitz in der Hauptversammlung und bei den Sitzungen des Vorstandes zu führen, wobei letztere vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, schriftlich einzuberufen sind
  3. die vom Verein ausgehenden Schriftstücke, ausgenommen die in § 13 lit. f, § 14 lit. c und § 15 lit. c genannten, zu unterfertigen
  4. das Stimmrecht in den Generalversammlungen der Kapitalgesellschaften gemäß den entsprechenden Vorstandsbeschlüssen auszuüben.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident von einem Stellvertreter in der festgelegten Reihenfolge vertreten (gemäß § 17 Abs. 5 lit. g).

§ 11 - Aufgaben des Generalsekretärs

Der Generalsekretär hat die Geschäfte des Vereines gemäß den Statuten zu führen, das heißt u.a.:

  1. das Sekretariat zu leiten
  2. die an den Präsidenten zu leistenden Kostenersätze gegenzuzeichnen
  3. den Bericht über die Vereinstätigkeit am Ende einer Funktionsperiode zu verfassen
  4. das Eingangsbuch zu führen sowie die Eingangsstücke den Mitgliedern des Sekretariates zur Bearbeitung zuzuteilen
  5. das Zutreffen der Aufnahmebedingungen im Falle eines Beitrittsansuchens zu prüfen und die Mitgliederliste zu führen
  6. die Bücherei zu führen und die Urkunden des Vereins zu verwahren.

§ 12 - Aufgaben der Schriftführer

Die Schriftführer haben die Aufgabe:

  1. die Verhandlungsschriften in der Hauptversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes zu führen
  2. alle die Angelegenheiten des Vereines betreffenden Geschäftsstücke zu bearbeiten.

§ 13 - Aufgaben der Schatzmeister

Die Schatzmeister haben die Aufgabe:

  1. den Geldverkehr des Vereines abzuwickeln
  2. die Mitgliedsbeiträge einzuheben und etwaige Rückstände einzutreiben
  3. Geldbeträge oder Wertpapiere zu übernehmen
  4. die vom Präsidenten oder dem Schriftleiter gezeichneten Rechnungen und Anweisungen zu begleichen
  5. die anvertrauten Gelder und Wertpapiere zu verwalten sowie dafür zu haften
  6. Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Geldverkehr stehen, zu unterfertigen
  7. den Kassenbericht für die ordentliche Hauptversammlung abzufassen
  8. innerhalb von fünf Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und dem Vorstand darüber zu berichten.

§ 14 - Aufgaben der Schriftleitung

Die Schriftleitung hat die Aufgabe:

  1. die zur Veröffentlichung geeigneten Aufsätze für den Druck vorzubereiten
  2. Berichte, insbesondere über Beschlüsse des Vorstandes, die Hauptversammlungen, Personalveränderungen, Anträge in Standesangelegenheiten, sowie Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die sich auf Vermessung und Geoinformation beziehen, zu veröffentlichen
  3. die Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der Zeitschrift stehen, zu unterfertigen
  4. die Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Zeitschrift anfallen, zu prüfen sowie vor der Geldüberweisung gegenzuzeichnen

Auf Wunsch des Autors oder der Schriftleitung sind einlangende Fachbeiträge einem Begutachtungsprozess zu unterziehen. Die Schriftleitung wird dabei wissenschaftlich von einem Redaktionsbeirat unterstützt, dessen Mitglieder auf Vorschlag der Schriftleitung namhaft gemacht werden.

§ 15 - Aufgaben des Kongressdirektors des Österreichischen Geodätentages

Der Kongressdirektor hat die Aufgabe:

  1. den örtlichen Vorbereitungsausschuss zu konstituieren und zu leiten sowie seinen Stellvertreter zu benennen
  2. den Österreichischen Geodätentag zu organisieren und nach außen zu vertreten, sowie diesbezügliche Verträge auszuhandeln
  3. Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Österreichischen Geodätentag stehen, zu unterfertigen
  4. Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Österreichischen Geodätentag anfallen, zu prüfen und gemeinsam mit dem Kassier des Österreichischen Geodätentages zu zeichnen
  5. dem Vorstand regelmäßig Bericht zu erstatten

Bei Verhinderung werden die Aufgaben des Kongressdirektors von seinem Stellvertreter wahrgenommen.

§ 16 - Pflichten der Rechnungsprüfer

Die von der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Kreise der Vereinsmitglieder zu wählenden Rechnungsprüfer (mindestens zwei) dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet, die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen und über das Ergebnis an den Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Zusätzliche Prüfungen haben im Falle eines Wechsels in der Person der Schatzmeister zu erfolgen. Bei der Hauptversammlung haben sie über das Ergebnis der Prüfungen, die seit der letzten Hauptversammlung stattgefunden haben, (insbesondere über die statutengemäße Verwendung der Mittel) zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Rechnungsprüfer prüfen im Anschluss an den Österreichischen Geodätentag innerhalb von neun Monaten die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 17 - Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung ist alle drei Jahre einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind spätestens einen Monat vorher in der Zeitschrift zu veröffentlichen oder den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. 
(2) In besonderen Fällen ist eine außerordentliche Hauptversammlung, entweder über Beschluss des Vorstandes oder über Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder binnen vier Wochen nach Antragstellung einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Die außerordentliche Hauptversammlung hat sich nur mit jenen Angelegenheiten zu befassen, die Gegenstand der Einberufung waren. 
(3) Die Beschlussfähigkeit sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. 
(4) Sofern diese Statuten kein anderes Abstimmungserfordernis enthalten, werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
(5) Der Hauptversammlung obliegt:

  1. die Verhandlungsschrift der vorangegangenen Hauptversammlung zu genehmigen
  2. die Rechenschaftsberichte der Mitglieder des Vereinsvorstandes für die jeweils abgelaufene Vereinsperiode entgegenzunehmen und zu prüfen
  3. die Berichte der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen
  4. die Entlastung des Vorstandes auszusprechen
  5. die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen
  6. den Vorstand zu wählen
  7. den ersten, zweiten und dritten Stellvertreter des Präsidenten festzulegen
  8. zwei Rechnungsprüfer zu wählen
  9. über eingebrachte Anträge, Beschwerden der Vereinsmitglieder, Berufungen wegen Ausschließung u.dgl. zu entscheiden
  10. Fachsektionen anzuerkennen und auszuschließen 

    sowie allenfalls:
     
  11. die Statuten zu ändern
  12. Ehrenmitglieder zu ernennen
  13. Ehrenpräsidenten zu wählen
  14. die Auflösung des Vereines zu beschließen

(6) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht zu übertragen. Es dürfen jedoch von keinem Mitglied mehr als zehn Stimmen, einschließlich seiner eigenen, abgegeben werden. 
(7) Anträge auf Änderung der Statuten müssen, wenn sie nicht vom Vorstand ausgehen, von wenigstens einem Viertel der Mitglieder mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung beim Vereinsvorstand eingebracht werden. 
(8) Die Änderung der Statuten gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich dafür ausgesprochen haben.

§ 18 - Schiedsgericht

(1) In allen Streitfällen innerhalb des Vereines entscheidet ein Schiedsgericht, welches sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt. Je zwei hievon sind von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen das fünfte als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt über dessen Wahl keine Einigung zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit binnen zwei Monaten. 
(2) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und sofort nach der Beschlussfassung beiden Streitteilen und dem Vereinsvorstand bekannt zu geben.

§ 19 - Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur über Beschluss einer Hauptversammlung erfolgen, in welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind und wenn sich eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen ergibt. 
(2) Sind bei der ersten Hauptversammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die freiwillige Auflösung des Vereines ist beschlossen, wenn vier Fünftel der abgegebenen Stimmen sich dafür ausgesprochen haben. 
(3) Die die Auflösung beschließende Versammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens (nach Abdeckung allfälliger Verbindlichkeiten) mit einfacher Stimmenmehrheit einen Beschluss zu fassen, wobei dieses jedenfalls für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden ist. Auch im Falle des Wegfalles des (abgabenrechtlich) begünstigten Zweckes ist das Vermögen (nach Abdeckung allfälliger Verbindlichkeiten) für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.